Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 1a9

1 Der mensch­li­che Kör­per als sol­cher in al­len Pha­sen sei­ner Ent­ste­hung und Ent­wick­lung, ein­sch­liess­lich des Em­bryos, ist nicht pa­ten­tier­bar.

2 Be­stand­tei­le des mensch­li­chen Kör­pers in ih­rer na­tür­li­chen Um­ge­bung sind nicht pa­ten­tier­bar. Ein Be­stand­teil des mensch­li­chen Kör­pers ist je­doch als Er­fin­dung pa­ten­tier­bar, wenn er tech­nisch be­reit­ge­stellt wird, ein tech­ni­scher Nutz­ef­fekt an­ge­ge­ben wird und die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 1 er­füllt sind; Ar­ti­kel 2 bleibt vor­be­hal­ten.

9Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

117 II 480 () from 19. August 1991
Regeste: Nichtigkeit eines europäischen Patentes wegen vorzeitiger Offenbarung der Erfindung; Beginn der Neuheitsschonfrist im Fall einer unschädlichen Offenbarung; Art. 52 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 EPÜ und Art. 1 Abs. 1, 7, 7b, 26 Abs. 1 Ziff. 1 PatG. 1. Voraussetzungen, unter denen eine Erfindung als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt (E. 1). 2. Bei der Berechnung der Neuheitsschonfrist von Art. 55 Abs. 1 EPÜ ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung abzustellen. Eine frühere prioritätsbegründende nationale Anmeldung ist im Unterschied zur Regelung gemäss Art. 7b PatG unbeachtlich (E. 2).

121 III 125 () from 27. März 1995
Regeste: Patentschutz für eine neue Kamillensorte? (Art. 1, 1a und 8 Abs. 3 PatG). Für eine neue Kamillensorte, die nach dem Sortenschutzgesetz schützbar ist, kann wegen des Doppelschutzverbotes kein Erzeugnispatent erteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Pflanzenfamilie im Artenverzeichnis aufgeführt ist. Das Doppelschutzverbot steht dagegen der Gewährung derivierten Stoffschutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 PatG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem nicht um ein - gemäss Art. 1a PatG vom Patentschutz ausgeschlossenes - im wesentlichen biologisches Verfahren (E. 1, 2 und 4). Auslegung der Patentansprüche (E. 3). Begriffe des Naheliegens bzw. Nichtnaheliegens, des Analogieverfahrens und der Kombinationserfindung (E. 5a-c). Verneinung des Patentschutzes im konkreten Fall, weil es an einer hinreichenden erfinderischen Tätigkeit fehlt (E. 5d).

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