Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 211

1 Von der Pa­ten­tie­rung aus­ge­schlos­sen sind Er­fin­dun­gen, de­ren Ver­wer­tung die Men­schen­wür­de ver­let­zen oder die Wür­de der Krea­tur miss­ach­ten oder auf an­de­re Wei­se ge­gen die öf­fent­li­che Ord­nung oder die gu­ten Sit­ten ver­stos­sen wür­de. Ins­be­son­de­re wer­den kei­ne Pa­ten­te er­teilt für:

a.
Ver­fah­ren zum Klo­nen mensch­li­cher Le­be­we­sen und die da­mit ge­won­ne­nen Klo­ne;
b.
Ver­fah­ren zur Bil­dung von Mischwe­sen un­ter Ver­wen­dung mensch­li­cher Keim­zel­len, mensch­li­cher to­ti­po­ten­ter Zel­len oder mensch­li­cher em­bryo­na­ler Stamm­zel­len und die da­mit ge­won­ne­nen We­sen;
c.
Ver­fah­ren der Par­the­no­ge­ne­se un­ter Ver­wen­dung mensch­li­chen Keim­guts und die da­mit er­zeug­ten Par­the­no­ten;
d.
Ver­fah­ren zur Ver­än­de­rung der in der Keim­bahn ent­hal­te­nen Iden­ti­tät des mensch­li­chen Le­be­we­sens und die da­mit ge­won­ne­nen Keim­bahn­zel­len;
e.
un­ver­än­der­te mensch­li­che em­bryo­na­le Stamm­zel­len und Stamm­zell­li­ni­en;
f.
die Ver­wen­dung mensch­li­cher Em­bryo­nen zu nicht me­di­zi­ni­schen Zwe­cken;
g.
Ver­fah­ren zur Ver­än­de­rung der ge­ne­ti­schen Iden­ti­tät von Tie­ren, die ge­eig­net sind, die­sen Tie­ren Lei­den zu­zu­fü­gen, oh­ne durch über­wie­gen­de schutz­wür­di­ge In­ter­es­sen ge­recht­fer­tigt zu sein, so­wie die mit Hil­fe sol­cher Ver­fah­ren er­zeug­ten Tie­re.

2 Von der Pa­ten­tie­rung sind fer­ner aus­ge­schlos­sen:

a.
Ver­fah­ren der Chir­ur­gie, The­ra­pie und Dia­gno­s­tik, die am mensch­li­chen oder am tie­ri­schen Kör­per an­ge­wen­det wer­den;
b.
Pflan­zen­sor­ten und Tier­ras­sen und im We­sent­li­chen bio­lo­gi­sche Ver­fah­ren zur Züch­tung von Pflan­zen und Tie­ren; un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 1 pa­ten­tier­bar sind je­doch mi­kro­bio­lo­gi­sche oder sons­ti­ge tech­ni­sche Ver­fah­ren und die da­mit ge­won­ne­nen Er­zeug­nis­se so­wie Er­fin­dun­gen, de­ren Ge­gen­stand Pflan­zen oder Tie­re sind und de­ren Aus­füh­rung tech­nisch nicht auf ei­ne be­stimm­te Pflan­zen­sor­te oder Tier­ras­se be­schränkt ist.

11Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

91 I 219 () from 15. Juni 1965
Regeste: Art. 2 Ziff. 2 PatG. Zweck der Vorschrift. Begriff der Herstellung von Arzneimitteln. Herstellung auf anderm als chemischem Wege. Fall der Hitzesterilisation. Art. 59 Abs. 1 PatG. Das Amt ist nicht gehalten, dem Patentbewerber die Gründe, aus denen es die Erfindung als von der Patentierung ausgeschlossen betrachtet, vor Erlass der Zurückweisungsverfügung in Form von Beanstandungen des Patentgesuchs mitzuteilen.

97 I 423 () from 25. Mai 1971
Regeste: Erfindung neuer Kristallformen, Patentschutz. 1. Zurückweisung von Patentgesuchen gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 PatG (Erw. 1). 2. Art. 2 Ziff. 4 und 53 PatG. Begriff des chemischen Stoffes: Kennzeichnendes Merkmal ist die Beschaffenheit des Stoffes, nicht der chemische Weg, auf dem er hergestellt wird (Erw. 2). 3. Schutzfähigkeit einer Erfindung, die darin besteht, dass einem chemischen Stoff durch besondere Eingriffe eine für ihn nicht bekannte Kristallform verliehen wird (Erw. 3). 4. Art. 51 und 52 PatG. Bedeutung des Patentanspruches; Anforderungen an dessen Inhalt, wenn für ein Erzeugnis Patentschutz verlangt wird (Erw. 4).

99 IB 250 () from 10. Juli 1973
Regeste: Patentgesetz. Art. 2 Ziff. 2 PatG. Ausschluss von der Patentierung eines Herstellungsverfahrens für Arzneimittel, das aus einer chemischen und einer davon unabhängigen nichtchemischen Stufe besteht.

101 IB 18 () from 4. Februar 1975
Regeste: Art. 2 Ziff. 2 und Art. 52 PatG. Eine Erfindung, die sich auf die Verwendung eines chemischen Stoffes zu Heilzwecken bezieht, darf nicht patentiert werden, gleichviel wie der Stoff abgegeben und verwendet werden soll.

101 IB 129 () from 11. März 1975
Regeste: Patentrecht. Art. 2 Ziff. 2 PatG. Begriff des Arzneimittels (Erw. 1). Eine Erfindung, die den Träger einer formgebundenen, aber nach Zusammensetzung und Wirkung nicht bezeichneten Substanz betrifft, fällt nicht unter das Patentierungsverbot (Erw. 2).

121 III 125 () from 27. März 1995
Regeste: Patentschutz für eine neue Kamillensorte? (Art. 1, 1a und 8 Abs. 3 PatG). Für eine neue Kamillensorte, die nach dem Sortenschutzgesetz schützbar ist, kann wegen des Doppelschutzverbotes kein Erzeugnispatent erteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Pflanzenfamilie im Artenverzeichnis aufgeführt ist. Das Doppelschutzverbot steht dagegen der Gewährung derivierten Stoffschutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 3 PatG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem nicht um ein - gemäss Art. 1a PatG vom Patentschutz ausgeschlossenes - im wesentlichen biologisches Verfahren (E. 1, 2 und 4). Auslegung der Patentansprüche (E. 3). Begriffe des Naheliegens bzw. Nichtnaheliegens, des Analogieverfahrens und der Kombinationserfindung (E. 5a-c). Verneinung des Patentschutzes im konkreten Fall, weil es an einer hinreichenden erfinderischen Tätigkeit fehlt (E. 5d).

125 III 241 () from 17. Juni 1998
Regeste: Patentnichtigkeitsklage (Art. 26 ff. PatG); materielle Rechtskraft. Bei einer Patentnichtigkeitsklage ist die materielle Rechtskraft nicht auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beschränkt, sondern sie erstreckt sich grundsätzlich auf alle gesetzlichen Nichtigkeitsgründe (Änderung der Rechtsprechung).

137 III 170 (4A_435/2010) from 4. März 2011
Regeste: Art. 52 Abs. 4 und Art. 54 Abs. 5 EPÜ 1973 bzw. Art. 53 lit. c und Art. 54 Abs. 4 EPÜ 2000; Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG; Ausschluss von der Patentierbarkeit; Patentschutz für zweite medizinische Anwendung; Dosierungsanleitung. Patentrechtliche Beurteilung eines Anspruchsmerkmals, das in einer Dosierungsanleitung besteht (E. 2 und 3). Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sowie ausländischer Gerichte bei der Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens (E. 2.2.1 und 2.2.10). Auslegung von Art. 52 Abs. 4 und Art. 54 Abs. 5 EPÜ 1973 bzw. Art. 53 lit. c und Art. 54 Abs. 4 EPÜ 2000 (E. 2.2). Die Patentierbarkeit ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das einzige nicht zum Stand der Technik gehörende Anspruchsmerkmal eine Dosierungsanleitung ist (E. 2.2.9). Argument des Fehlens einer schweizerischen Sonderbestimmung, nach der die Behandlungstätigkeit des Arztes generell nicht als Patentverletzung erachtet würde; Hinweis an den Gesetzgeber (E. 2.2.12).

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