Bundesgesetz
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Art. 2466
1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt:
2 …67 66Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 67 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479, BBl 2005 3773). BGE
86 II 103 () from 23. Februar 1960
Regeste: Voraussetzungen für die Anordnung von Beweismassnahmen durch das Bundesgericht nach Art. 67 OG (Erw. 2). Begriff und Folgen der Zusammenlegung des Patentanspruchs mit Unteransprüchen, Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG (Erw. 3).
92 II 48 () from 8. März 1966
Regeste: Erfindungspatent. Nichtigkeit. Einschränkung. 1. Begriff der Erfindung (Art. 1 PatG). Kriterien der Neuheit, des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe (Erw. 2). 2. Übertragungserfindung? Fehlen einer entsprechenden Definition (Art. 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 PatG; Erw. 3). Fehlende Erfindungshöhe (Erw. 4). 3. Einschränkung des Patentes wegen Teilnichtigkeit (Art. 27 und 24 Abs. 1 lit. c PatG)? Der neugefasste Patentanspruch darf nicht eine Erfindung betreffen, die in der veröffentlichten Patentschriftnicht erwähnt ist (Erw. 6 a). Erfindungshöhe der durch den neugefassten Patentanspruch definierten Kombinationserfindung? (Erw. 6 b).
95 II 364 () from 26. März 1969
Regeste: Art. 67 OG. Zulässigkeit und Bedeutung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren (Erw. 2). Richterliche Einschränkung des Patentes nach Art. 27 Abs. 1 und 24 Abs. 1 lit. c PatG. Keine zeitliche Befristung der Einschränkung nach Art. 24 Abs. 2 PatG (Erw. 4). Voraussetzungen der Einschränkung im vorliegenden Fall verneint (Erw. 5).
104 IB 68 () from 18. April 1978
Regeste: Alt Art. 24 Abs. 1 lit. a und c PatG. Ist ein Patentanspruch nach der in der Schweiz bestehenden Übung abgefasst und aufgeteilt worden, so ist ein teilweiser Verzicht auf den Anspruch auch dadurch möglich, dass der Patentinhaber Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil in den Oberbegriff versetzt.
108 II 154 () from 7. Juni 1982
Regeste: Art. 27 Abs. 1 PatG. Teilnichtigkeit des Patentes. Erklärt der Richter ein Patent nur teilweise für nichtig, so hat er den davon ausgenommenen Teil gemäss Art. 24 Abs. 1 PatG neu zu fassen. Er hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einschränkung des Anspruches aber nicht von Amtes wegen abzuklären.
120 II 357 () from 16. September 1994
Regeste: Teilweise Nichtigerklärung eines Patents durch den Richter in Gutheissung einer Widerklage, die im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses erhoben wird (Art. 27 PatG). In einem solchen Verfahren ist der Richter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet, gleichzeitig mit der teilweisen Nichtigerklärung des Patents über dessen Neufassung zu entscheiden. Er kann diesen Entscheid vielmehr bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache zurückstellen (E. 2a und b). Das gilt auch dann, wenn die teilweise Nichtigerklärung des Patents dazu führt, dass es gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Erfindung verstösst (E. 2c). Beurteilung und Bejahung der Frage einer Verletzung des Streitpatents (E. 3).
121 III 279 () from 22. Mai 1995
Regeste: Patentnichtigkeitsklage; Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis und 27 Abs. 1 PatG). Ein solcher Nichtigkeitsgrund führt nicht zwangsläufig zur Vollnichtigkeit des Patents. Der Richter hat vielmehr die Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen die Teilnichtigkeit des Patents festzustellen und es entsprechend einzuschränken (E. 3).
142 III 348 (5A_652/2015) from 13. Mai 2016
Regeste: Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). |