Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 2568

1 Kön­nen die nach ei­nem Teil­ver­zicht ver­blei­ben­den Pa­ten­t­an­sprü­che nach den Ar­ti­keln 52 und 55 nicht im näm­li­chen Pa­tent be­ste­hen, so muss das Pa­tent ent­spre­chend ein­ge­schränkt wer­den.

2 Für die weg­fal­len­den Pa­ten­t­an­sprü­che kann der Pa­tent­in­ha­ber die Er­rich­tung ei­nes oder meh­re­rer neu­er Pa­ten­te be­an­tra­gen, die das An­mel­de­da­tum des ur­sprüng­li­chen Pa­ten­tes er­hal­ten.

3 Nach Ein­tra­gung des Teil­ver­zichts im Pa­tent­re­gis­ter setzt das IGE dem Pa­tent­in­ha­ber ei­ne Frist für den An­trag auf Er­rich­tung neu­er Pa­ten­te nach Ab­satz 2; nach­her er­lischt das An­trags­recht.

68Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

BGE

120 II 357 () from 16. September 1994
Regeste: Teilweise Nichtigerklärung eines Patents durch den Richter in Gutheissung einer Widerklage, die im Rahmen eines Patentverletzungsprozesses erhoben wird (Art. 27 PatG). In einem solchen Verfahren ist der Richter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet, gleichzeitig mit der teilweisen Nichtigerklärung des Patents über dessen Neufassung zu entscheiden. Er kann diesen Entscheid vielmehr bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache zurückstellen (E. 2a und b). Das gilt auch dann, wenn die teilweise Nichtigerklärung des Patents dazu führt, dass es gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Erfindung verstösst (E. 2c). Beurteilung und Bejahung der Frage einer Verletzung des Streitpatents (E. 3).

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