Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 3

1 Das Recht auf das Pa­tent steht dem Er­fin­der, sei­nem Rechts­nach­fol­ger oder dem Drit­ten zu, wel­chem die Er­fin­dung aus ei­nem an­dern Rechts­grund ge­hört.

2 Ha­ben meh­re­re ge­mein­sam ei­ne Er­fin­dung ge­macht, so steht ih­nen die­ses Recht ge­mein­sam zu.

3 Ha­ben meh­re­re die Er­fin­dung un­ab­hän­gig von­ein­an­der ge­macht, so steht die­ses Recht dem zu, der sich auf die frü­he­re oder prio­ri­täts­äl­te­re An­mel­dung be­ru­fen kann.

BGE

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

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