Bundesgesetz
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Art. 3683
1 Kann eine patentierte Erfindung ohne Verletzung eines älteren Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang, sofern seine Erfindung im Vergleich mit derjenigen des älteren Patentes einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. 2 Die Lizenz zur Benützung der Erfindung, die Gegenstand des älteren Patentes ist, kann nur zusammen mit dem jüngeren Patent übertragen werden. 3 Der Inhaber des älteren Patentes kann die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt. 83Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950). BGE
138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).
142 III 772 (4A_131/2016) from 3. Oktober 2016
Regeste: Art. 66 lit. a PatG; Nachmachung; Nachahmung (Äquivalenz). Nachmachung (E. 5). Beurteilung, ob eine Nachahmung der patentierten Erfindung i.S. von Art. 66 lit. a zweiter Halbsatz PatG vorliegt: Nebst der Gleichwirkung und der Auffindbarkeit ist als drittes Kriterium zu prüfen, ob der Fachmann das abgewandelte Merkmal des Patentanspruchs als gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; E. 6). |