Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 47

1 Ver­mag der Pa­tent­be­wer­ber oder Pa­tent­in­ha­ber glaub­haft zu ma­chen, dass er oh­ne sein Ver­schul­den an der Ein­hal­tung ei­ner durch das Ge­setz oder die Voll­zie­hungs­ver­ord­nung vor­ge­schrie­be­nen oder vom IGE an­ge­setz­ten Frist ver­hin­dert wur­de, so ist ihm auf sein Ge­such hin Wie­der­ein­set­zung in den frü­he­ren Stand zu ge­wäh­ren.

2 Das Ge­such ist in­nert zwei Mo­na­ten seit dem Weg­fall des Hin­der­nis­ses, spä­tes­tens aber in­nert ei­nes Jah­res seit dem Ab­lauf der ver­säum­ten Frist bei der Be­hör­de ein­zu­rei­chen, bei wel­cher die ver­säum­te Hand­lung vor­zu­neh­men war; gleich­zei­tig ist die ver­säum­te Hand­lung nach­zu­ho­len.

3 Ei­ne Wie­der­ein­set­zung ist nicht zu­läs­sig im Fall von Ab­satz 2 hie­vor (Frist für das Wie­der­ein­set­zungs­ge­such).

4 Wird dem Ge­such ent­spro­chen, so wird da­durch der Zu­stand her­ge­stellt, wel­cher bei recht­zei­ti­ger Hand­lung ein­ge­tre­ten wä­re; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 48.

BGE

87 I 217 () from 30. Mai 1961
Regeste: Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 101 OR. Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist nicht nur ausgeschlossen, wenn der Patentbewerber oder Patentinhaber persönlich die Säumnis verschuldet hat, sondern auch, wenn eine seiner Hilfspersonen - zu denen auch die Hilfspersonen seines Vertreters gehören - an ihr schuld ist.

90 I 51 () from 27. Januar 1964
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Ein Verschulden des vom Patentbewerber beigezogenen Patentanwalts und seiner Hilfspersonen ist in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR dem Patentbewerber anzurechnen (Erw. 1, 2 a). Art. 101 Abs. 2 OR ist auf das Verhältnis des Patentbewerbers zum Amt nicht analog anwendbar (Erw. 2 b). Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Patentanwalts bei der Überwachung seines Personals (Erw. 4). Verstoss gegen die Rechtsgleichheit? (Erw. 5).

90 I 186 () from 7. September 1964
Regeste: Patentrecht. Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Pat G. Dem Patentinhaber ist das Verschulden seiner Hilfspersonen anzurechnen (Erw. 1). Hilfsperson des ausländischen Patentinhabers ist auch der ausländische Patentanwalt (Erw. 2). Der Patentinhaber haftet für seine Hilfspersonen nach Art. 101 OR, nicht nach Art. 55 OR (Erw. 3). Hilfspersonen des Patentinhabers sind auch die Büroangestellten des Patentanwalts (Erw. 4). Verschulden der Hilfspersonen (Erw. 5, 6).

94 I 248 () from 25. Juni 1968
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Dem Verschulden des Patentinhabers ist ein solches seiner Hilfspersonen gleichzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung). Sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 101 OR, 35 OG, 13 BZP und 32 ff. OR (Erw. 2 a, b). Geltung dieser Vorschriften auch gegenüber dem ausländischen Patentbewerber (Erw. 2 c). Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Hilfsperson (Erw. 3). Verschulden der Hilfsperson. Versehen des Amtes als Mitursache der Säumnis (Erw. 4).

101 II 86 () from 4. Juni 1975
Regeste: Art. 267a Abs. 3 OR; Erstreckung des Mietverhältnisses. 1. Der Richter kann die Klagefristen dieser Bestimmung grundsätzlich weder verlängern noch wiederherstellen, wenn sie versäumt worden sind (Erw. 2). 2. Die Frist für das zweite Erstreckungsbegehren ist auch dann zu beachten, wenn über das erste noch nicht entschieden worden ist (Erw. 3).

108 II 156 () from 4. Juni 1982
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Dem Verschulden des Patentbewerbers ist ein solches seines bevollmächtigten Stellvertreters und der von diesem beigezogenen Hilfspersonen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 OR gleichzusetzen (Erw. 1). Für die in Art. 113 PatG vorgesehene Frist besteht keine Nachfrist (Erw. 2).

110 II 70 () from 2. Mai 1984
Regeste: Rückweisung eines Patentgesuchs. Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Art. 35 Abs. 3 PatV. 1. Kann das Bundesamt für geistiges Eigentum die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der PatV überprüfen? (Frage offengelassen) (E. 1). 2. Die Rückweisung eines Patentgesuchs wegen fehlender und bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nicht nachgereichter Erfindernennung gemäss Art. 35 Abs. 3 PatV hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im PatG delegierten Kompetenzen und ist verfassungsmässig (E. 2).

145 III 91 (4A_415/2018) from 7. Dezember 2018
Regeste: Art. 26, 47, 140f und 140k PatG; ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit. Die Aufzählungen der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 26 und 140k PatG sind abschliessend (E. 2.2). Die Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäss Art. 140f PatG bzw. eine vom Institut für Geistiges Eigentum fehlerhaft angeordnete Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) kann nicht unter einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 140k PatG subsumiert werden (E. 2.3).

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