Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 57133

1 Ein Pa­tent­ge­such, das aus der Tei­lung ei­nes frü­he­ren her­vor­geht, er­hält des­sen An­mel­de­da­tum:

a.
wenn es bei sei­ner Ein­rei­chung aus­drück­lich als Teil­ge­such be­zeich­net wur­de;
b.
wenn das frü­he­re Ge­such zur Zeit der Ein­rei­chung des Teil­ge­su­ches noch hän­gig war; und
c.
so­weit sein Ge­gen­stand nicht über den In­halt des frü­he­ren Ge­su­ches in der ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Fas­sung hin­aus­geht.

2134

133Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

134 Auf­ge­ho­ben durch Art. 2 des BB vom 22. Ju­ni 2007, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2677; BBl 20061).

BGE

94 I 182 () from 12. März 1968
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen. Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren? (Erw. 1). Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103 OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten. Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4). Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen der Prioritätsvormerkung (Erw. 5). An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht festgehalten werden (Erw. 6).

100 IB 126 () from 18. Juni 1974
Regeste: Art. 57 und 59 Abs. 5 PatG, Art. 30 PatV I und II. Ein Patentgesuch wird auch durch dessen Rückzug im Sinne von Art. 57 PatG erledigt. Das Patenterteilungsverfahren wird dadurch beendet.

107 II 459 () from 24. November 1981
Regeste: Anmeldedatum des Teilgesuchs. 1. Art. 59c PatG, Art. 64 Abs. 3 und 4 Patentverordnung (PatV). Setzt das Amt im Eintragungsverfahren das Anmeldedatum für ein Teilgesuch fest, so liegt keine Zwischenverfügung, sondern ein unbeschränkt anfechtbarer Endentscheid über eine materielle Frage vor (E. 1). 2. Art. 57 Abs. 1 lit. c und 58 Abs. 2 PatG. ob der Gegenstand eines Teilgesuchs sich im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen hält oder über die darin offenbarte Erfindung hinausgeht, beurteilt sich nach den Kenntnissen eines Durchschnittsfachmannes. Die Prüfung dieser Frage ist im Eintragungsverfahren Sache des Amtes (E. 2).

146 III 177 (4A_613/2019) from 11. Mai 2020
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG, Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000; Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren. Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2000 erlaubt eine Änderung der Patentanmeldung während des Anmeldeverfahrens nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (E. 2.1 und 2.2). Kriterien, nach denen sich die Zulässigkeit des Streichens von Elementen aus Listen mit mehreren alternativen Ausführungsformen oder Merkmalen beurteilt (E. 3.1-3.5).

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