Bundesgesetz
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Art. 64
1 Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das IGE die Patenturkunde aus. 2 Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift. |