Bundesgesetz
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Art. 67
1 Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. 2 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar im Fall eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht. BGE
103 II 287 () from 6. Dezember 1977
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 77 ff. PatG. 1. Art. 77 Abs. 2 PatG. Vom Gesuchsgegner, der die aus Art. 67 Abs. 1 sich ergebende und gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen hat, darf nicht mehr als ein Wahrscheinlichkeitsbeweis verlangt werden (E. 2). Wie kann dieser Wahrscheinlichkeitsbeweis erbracht werden (E. 2 und E. 3)? 2. Art. 79 Abs. 2 PatG. Von einer vorsorglichen Massnahme kann auf Grund dieser Bestimmung nur abgesehen werden, wenn die Sicherheit bereits geleistet worden ist (E. 5).
116 II 357 () from 6. Juni 1990
Regeste: Art. 67 und 72 Abs. 2 PatG; patentrechtliche Unterlassungsklage, Beweis der Patentverletzung. 1. Voraussetzungen der Unterlassungsklage; Vermutung der Wiederholungsgefahr bei feststehender oder glaubhaft gemachter Patentverletzung (E. 2). 2. Glaubhaftmachen einer Patentverletzung im Fall, dass mehrere Verfahrenspatente zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses zusammen einen bestimmten Schutzbereich abdecken (E. 3). 3. Die Beweisvorschrift von Art. 67 Abs. 2 PatG führt im Gegensatz zu jener des ersten Absatzes nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern beschränkt sich auf die Festsetzung bundesrechtlicher Beweisanforderungen (E. 4). |