Bundesgesetz
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Art. 68
1 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren. 2 Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist. |