Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 716

1 Ei­ne Er­fin­dung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Tech­nik ge­hört.

2 Den Stand der Tech­nik bil­det al­les, was vor dem An­mel­de- oder dem Prio­ri­täts­da­tum der Öf­fent­lich­keit durch schrift­li­che oder münd­li­che Be­schrei­bung, durch Be­nüt­zung oder in sons­ti­ger Wei­se zu­gäng­lich ge­macht wor­den ist.

3 In Be­zug auf die Neu­heit um­fasst der Stand der Tech­nik auch den In­halt ei­ner frü­he­ren oder prio­ri­täts­äl­te­ren An­mel­dung für die Schweiz in der ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Fas­sung, de­ren An­mel­de- oder Prio­ri­täts­da­tum vor dem in Ab­satz 2 ge­nann­ten Da­tum liegt und die erst an oder nach die­sem Da­tum der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich ge­macht wur­de, so­fern:

a.
im Fal­le ei­ner in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 138 er­füllt sind;
b.
im Fal­le ei­ner eu­ro­päi­schen An­mel­dung, die aus ei­ner in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung her­vor­ge­gan­gen ist, die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 153 Ab­satz 5 des Eu­ro­päi­schen Pa­tent­über­ein­kom­mens vom 5. Ok­to­ber 1973 in sei­ner re­vi­dier­ten Fas­sung vom 29. No­vem­ber 200017 er­füllt sind;
c.
im Fal­le ei­ner eu­ro­päi­schen An­mel­dung die Ge­büh­ren nach Ar­ti­kel 79 Ab­satz 2 des Eu­ro­päi­schen Pa­tent­über­ein­kom­mens vom 5. Ok­to­ber 1973 in sei­ner re­vi­dier­ten Fas­sung vom 29. No­vem­ber 2000 für die wirk­sa­me Be­nen­nung der Schweiz ent­rich­tet wur­den.18

16Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

17 SR 0.232.142.2

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

92 II 48 () from 8. März 1966
Regeste: Erfindungspatent. Nichtigkeit. Einschränkung. 1. Begriff der Erfindung (Art. 1 PatG). Kriterien der Neuheit, des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe (Erw. 2). 2. Übertragungserfindung? Fehlen einer entsprechenden Definition (Art. 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 PatG; Erw. 3). Fehlende Erfindungshöhe (Erw. 4). 3. Einschränkung des Patentes wegen Teilnichtigkeit (Art. 27 und 24 Abs. 1 lit. c PatG)? Der neugefasste Patentanspruch darf nicht eine Erfindung betreffen, die in der veröffentlichten Patentschriftnicht erwähnt ist (Erw. 6 a). Erfindungshöhe der durch den neugefassten Patentanspruch definierten Kombinationserfindung? (Erw. 6 b).

94 II 285 () from 3. Dezember 1968
Regeste: Berufung. Voraussetzungen, unter denen ein blosser Rückweisungsantrag genügt (Erw. 1). Begriff der Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit b PatG. (Erw. 4). Ein französisches Patent ist veröffentlicht im Sinne von Art. 7 PatG mit der Patenterteilung, nicht erst mit ihrer Auskündung im "Bulletin officiel" (Erw. 5-7).

95 II 363 () from 23. September 1969
Regeste: Erfindungspatent. Stand der Technik. Massgebend sind objektive Gesichtspunkte, nicht das Wissen einer bestimmten Person. Bestimmung der zeitlichen und räumlichen Kriterien (Erw. 5).

100 IB 116 () from 20. Februar 1974
Regeste: Art. 98 lit. c 2. Halbsatz und 103 lit. a OG, Art. 59 Abs. 6 PatG. Dritte sind nicht befugt, Entscheide des Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.

105 II 61 () from 26. April 1979
Regeste: Art. 100 lit. i OG, Art. 91 Abs. 1 und 106 PatG. Verfügungen der Prüfungsstellen des Amtes über technische Fragen können nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

115 II 490 () from 16. November 1989
Regeste: Art. 66 lit. a PatG; Begriff der Nachahmung einer Erfindung. Keine Nachahmung liegt vor, wenn die beanstandete Ausführungsform nicht am Erfindungsgedanken teilnimmt, sondern in den Bereich des freien Standes der Technik gehört, weil sie nicht über die Bereicherung der Technik hinausgeht, die bei Anwendung durchschnittlichen Fachkönnens möglich ist.

117 II 480 () from 19. August 1991
Regeste: Nichtigkeit eines europäischen Patentes wegen vorzeitiger Offenbarung der Erfindung; Beginn der Neuheitsschonfrist im Fall einer unschädlichen Offenbarung; Art. 52 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 EPÜ und Art. 1 Abs. 1, 7, 7b, 26 Abs. 1 Ziff. 1 PatG. 1. Voraussetzungen, unter denen eine Erfindung als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt (E. 1). 2. Bei der Berechnung der Neuheitsschonfrist von Art. 55 Abs. 1 EPÜ ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung abzustellen. Eine frühere prioritätsbegründende nationale Anmeldung ist im Unterschied zur Regelung gemäss Art. 7b PatG unbeachtlich (E. 2).

133 III 229 () from 28. Februar 2007
Regeste: Patentrecht; Art. 7 Abs. 1 PatG. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts kann für die Anwendung des schweizerischen Patentgesetzes von Bedeutung sein (E. 3). Für die Herstellung einer vorbekannten, besonders reinen Substanz kann ein Patent nur erteilt werden, wenn der beanspruchte Reinheitsgrad mit den herkömmlichen Verfahren nicht zu erreichen ist; Beweislast (E. 4).

138 III 111 (4A_391/2011) from 23. Dezember 2011
Regeste: Art. 1 Abs. 2 PatG; Nichtnaheliegen bzw. erfinderische Tätigkeit. Grundsätze der Beurteilung des Erfinderischen (E. 2.1). "Aufgabe-Lösungs- Ansatz" als eine der möglichen Vorgehensweisen zur Beurteilung des Nichtnaheliegens (E. 2.2). Unterschied zwischen (nicht erfinderischer) Aggregation und (erfinderischer) Kombination von Merkmalen; Beurteilung des Erfinderischen im konkreten Fall (E. 2.3 und 2.4).

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

144 III 337 (4A_541/2017) from 8. Mai 2018
Regeste: Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 PatG sowie Art. 54 Abs. 2 und Art. 56 EPÜ 2000; erfinderische Tätigkeit, Stand der Technik. Grundsätze der Beurteilung der Ausführbarkeit bzw. der hinreichenden Offenbarung einer technischen Lehre im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit (E. 2.2).

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