Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 77179

1 Er­sucht ei­ne Per­son um An­ord­nung vor­sorg­li­cher Mass­nah­men, so kann sie ins­be­son­de­re ver­lan­gen, dass das Ge­richt an­ord­net:

a.
Mass­nah­men zur Be­weis­si­che­rung, zur Wah­rung des be­ste­hen­den Zu­stan­des oder zur vor­läu­fi­gen Voll­stre­ckung von Un­ter­las­sungs- und Be­sei­ti­gungs­an­sprü­chen;
b.
ei­ne ge­naue Be­schrei­bung:
1.
der an­geb­lich wi­der­recht­lich an­ge­wen­de­ten Ver­fah­ren,
2.
der an­geb­lich wi­der­recht­lich her­ge­stell­ten Er­zeug­nis­se so­wie der zur Her­stel­lung die­nen­den Hilfs­mit­tel; oder
c.
die Be­schlag­nah­me die­ser Ge­gen­stän­de.

2 Be­an­tragt ei­ne Par­tei ei­ne Be­schrei­bung, so hat sie glaub­haft zu ma­chen, dass ein ihr zu­ste­hen­der An­spruch ver­letzt ist oder ei­ne Ver­let­zung zu be­fürch­ten ist.

3 Macht die Ge­gen­par­tei gel­tend, dass es sich um Fa­bri­ka­ti­ons- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­se han­delt, so trifft das Ge­richt die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zu de­ren Wah­rung. Es kann die an­trag­stel­len­de Par­tei von der Teil­nah­me an der Durch­füh­rung der Be­schrei­bung aus­sch­lies­sen.

4 Die Be­schrei­bung mit oder oh­ne Be­schlag­nah­me wird von ei­nem Mit­glied des Bun­de­spa­tent­ge­richts durch­ge­führt, nö­ti­gen­falls un­ter Bei­zug ei­ner sach­ver­stän­di­gen Per­son. So­weit er­for­der­lich, er­folgt sie in Zu­sam­men­ar­beit mit den zu­stän­di­gen kan­to­na­len In­stan­zen.

5 Be­vor die an­trag­stel­len­de Par­tei vom Er­geb­nis der Be­schrei­bung Kennt­nis nimmt, er­hält die Ge­gen­par­tei Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

179 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Pa­tent­ge­richts­ge­set­zes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010513, 2011 2241; BBl 2008455).

BGE

92 II 111 () from 11. Mai 1966
Regeste: Internationales Privatrecht. Zulässigkeit der Berufung. Bestimmung des auf zwischenstaatliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts (Erw. I/1). Der schweizerische Richter hat den Inhalt des nach den schweizerischen Kollisionsnormen anwendbaren ausländischen Rechts nicht von Amtes wegen zu ermitteln, soweit ihm dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. I/2). Schweizerisches Recht, das der kantonale Richter anstelle des anwendbaren ausländischen Rechts subsidiär (als sog. Ersatzrecht) angewendet hat, ist vom Bundesgericht auf Berufung hin zu überprüfen (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I/3-6). Als subsidiäres kantonales Recht angewendetes eidgenössisches Recht ist vom Bundesgericht nicht überprüfbar (Erw. I/7). Zulässigkeit des Vertriebs patentverletzender Erzeugnisse auf Grund eines Vergleiches? (Erw. II).

103 II 287 () from 6. Dezember 1977
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 77 ff. PatG. 1. Art. 77 Abs. 2 PatG. Vom Gesuchsgegner, der die aus Art. 67 Abs. 1 sich ergebende und gegen ihn wirkende Vermutung zu widerlegen hat, darf nicht mehr als ein Wahrscheinlichkeitsbeweis verlangt werden (E. 2). Wie kann dieser Wahrscheinlichkeitsbeweis erbracht werden (E. 2 und E. 3)? 2. Art. 79 Abs. 2 PatG. Von einer vorsorglichen Massnahme kann auf Grund dieser Bestimmung nur abgesehen werden, wenn die Sicherheit bereits geleistet worden ist (E. 5).

108 II 69 () from 18. März 1982
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen wegen unlauteren Wettbewerbs. 1. Art. 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid über solche Massnahmen; Voraussetzungen. Neue Vorbringen (E. 1). 2. Art. 9 Abs. 2 UWG. Anforderungen an den Nachweis von Tatsachen und an deren Beurteilung im Massnahmenverfahren (E. 2a). 3. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Wann liegt eine Nachahmung vor, die im Sinne dieser Bestimmung gegen Treu und Glauben verstösst; wann nicht (E. 2b)? Umstände, unter denen ersteres offensichtlich zutrifft (E. 2c).

108 II 228 () from 20. Juli 1982
Regeste: Art. 9 Abs. 2 UWG. Umstände, unter welchen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil angenommen werden kann (Erw. 2b). Abwägung der Interessen beider Parteien, insbesondere wenn mit einer vorsorglichen Massnahme nicht allein der bisherige Zustand sichergestellt, sondern bereits die vorläufige Vollstreckung eines Anspruchs verlangt wird, über dessen Bestand der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren erst in Zukunft wird befinden müssen (Erw. 2c).

114 II 435 () from 14. Dezember 1988
Regeste: Art. 4 BV, Art. 77 PatG; vorsorgliche Massnahmen nach Wegfall des Patentschutzes. Die Weigerung, nach Ablauf des Patentschutzes bundesrechtliche Massnahmen gemäss Art. 77 PatG anzuordnen, verletzt Art. 4 BV nicht.

132 III 83 () from 21. September 2005
Regeste: Art. 77 PatG; Beurteilung des Schutzumfangs eines Patents im vorsorglichen Massnahmeverfahren; Bedeutung von Parteibehauptungen und Parteigutachten. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren hat der Gesuchsgegner lediglich glaubhaft zu machen, das Patent des Gesuchstellers sei ungültig (E. 3.2). Parteigutachten kommt nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen zu (E. 3.4). Es ist willkürlich, ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen, wenn der Sachrichter nicht über die notwendige Sachkunde verfügt (E. 3.5).

138 III 76 (4A_532/2011) from 31. Januar 2012
Regeste: a Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend vorsorgliche Beweisführung vor Bundesgericht (Art. 158 ZPO; Art. 90 BGG). Der in einem eigenständigen Verfahren ergangene Entscheid, mit dem ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO abgewiesen wurde, ist ein Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG (E. 1.2).

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