Bundesgesetz
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Art. 85
1 Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden. 2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. |