Bundesgesetz
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Art. 86b
1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, so kann er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.196 2 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid des BAZG erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren. 3 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. 196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |