Bundesgesetz
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Art. 86c
1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags nach Artikel 86b Absatz 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so teilt es dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.197 2 Es behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 3 In begründeten Fällen kann es die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten. 197 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |