Bundesgesetz
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Art. 86e
1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 informiert das BAZG den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 86d Absatz 1. 2 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern. |