Bundesgesetz
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Art. 86j
1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 86h entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 86i Absatz 1. |