Bundesgesetz
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Art. 8a28
1 Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens. 2 Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9a Absatz 3 bleibt vorbehalten.29 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). 29 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2615; BBl 2008303). |