Federal Act
on Patents for Inventions
(Patents Act, PatA)1

of 25 June 1954 (Status as of 1 July 2023)

1Amended by No I of the FA of 3 Feb. 1995, in force since 1 Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 73

1 Any per­son who per­forms an act re­ferred to in Art­icle 66 either wil­fully or through neg­li­gence shall be re­quired to pay dam­ages to the in­jured party ac­cord­ing to the pro­vi­sions of the Code of Ob­lig­a­tions171.

2172

3 An ac­tion for dam­ages may only be brought after the pat­ent has been gran­ted; the de­fend­ant may, however, be held li­able for loss or dam­age caused from the time when he first ob­tained know­ledge of the con­tent of the pat­ent ap­plic­a­tion, but at the latest from the pub­lic­a­tion of the ap­plic­a­tion.173

4174

171SR220

172 Re­pealed by An­nex 1 No II 12 of the Civil Pro­ced­ure Code of 19 Dec. 2008, with ef­fect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

173 Amended by No I of the FA of 22 June 2007, in force since 1 Ju­ly 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

174In­ser­ted by No I of the FA of 17 Dec. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Re­pealed by No I of the FA of 22 June 2007, with ef­fect from 1 Ju­ly 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

97 II 169 () from 16. März 1971
Regeste: Auskunftspflicht, Gewinnherausgabe und Schadenersatz als Folgen von Patentverletzungen. 1. Art. 66 lit. b und d PatG. Auskunftspflicht eines im Ausland tätigen Lieferanten von Erzeugnissen, die nach schweizerischem Recht als widerrechtlich hergestellt zu gelten haben, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden. Bedeutung des Besitzes, von dem diese Pflicht abhängt (Erw. 2). 2. Art. 73 Abs. 1 und 2 PatG, Art. 423 OR. Die Ansprüche des Patentinhabers auf Schadenersatz wegen schuldhafter Patentverletzung und auf Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer aus der widerrechtlichen Auswertung der Erfindung gezogen hat, bestehen selbständig, schliessen sich jedoch gegenseitig aus. Anforderungen an den Nachweis des Schadens (Erw. 3).

98 II 325 () from 27. Juni 1972
Regeste: 1. Art. 66 OG. Liegt ein neuer Entscheid im Sinne dieser Bestimmung vor, so können die Parteien die im ersten Entscheid endgültig beurteilten Fragen nicht mehr aufwerfen (Erw. 2 und 3 a und b). 2. Art. 66 PatG. Ist eine neue Lösung nach Patentgesetz geschützt, so liegt eine Nachahmung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn ein Dritter die Erfindung oder ihre Wesensmerkmale in abgeänderter Form benützt (Erw. 3 c). 3. Art. 42 und 423 OR, Art. 7 PatG. Wird der Inhaber eines Patentes in seinen Rechten verletzt, so kann er vom Verletzer entweder Schadenersatz oder die Herausgabe des widerrechtlichen Gewinnes verlangen. Diese beiden Klagen sind voneinander unabhängig und schliessen sich gegenseitig aus. Der Schaden des Patentinhabers kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in einem Gewinnausfall bestehen (Erw. 5 a). 4. Berechnung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR (Erw. 5 b und c).

110 II 315 () from 2. Oktober 1984
Regeste: Patentrecht. Akteneinsicht eines am Einspruchsverfahren nicht beteiligten Dritten; Art. 90 Abs. 3 PatV. Nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren kann ein Dritter auch während des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens in die Einspruchsakten Einsicht nehmen.

116 II 215 () from 1. Mai 1990
Regeste: Derogatorische Kraft des Bundesrechts; bundesrechtlicher Klageanspruch. 1. Die Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist in Angelegenheiten des Bundesprivatrechts mit Berufung oder zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (E. 2b). 2. Ein letztinstanzliches kantonales Urteil, mit welchem die hinreichende Substantiierung eines bundesrechtlichen Anspruchs verneint wird, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG dar (E. 2b). 3. Auslegung zivilprozessualer Vorschriften (E. 3). Wann verletzt die Forderung eines bezifferten Klagebegehrens Bundesrecht? (E. 4a.)

132 III 379 () from 19. Dezember 2005
Regeste: Schadenersatz bei Verletzung von Patentrechten, Lizenzanalogie (Art. 73 PatG). Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht (z.B. Art. 73 PatG) sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht (Art. 41 OR). Die Methode der Lizenzanalogie betrifft nur die Schadenersatzbemessung (E. 3).

139 III 110 (4A_443/2012) from 5. Februar 2013
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).

142 III 348 (5A_652/2015) from 13. Mai 2016
Regeste: Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6).

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