Bundesgesetz
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Art. 86b197
1 Hat der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt, so kann er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Ware zu verweigern. 2 Der Antragsteller kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Ware vernichtet wird:
3 Er kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Ware ihm übergeben wird, damit er sie selber vernichtet. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 86c Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Ware. 7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. 197 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). |
