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Art. 13 Amtsdauer
1Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. 2Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.1 3Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5647; BBl 2011 8995 9013). |