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Art. 18 Präsidium
1Die Bundesversammlung wählt eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten des Bundespatentgerichts. 2Die Präsidentin oder der Präsident wird für die volle Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 3Die Präsidentin oder der Präsident muss juristisch ausgebildet sein. 4Sie oder er führt den Vorsitz im Gesamtgericht und vertritt das Gericht nach aussen. 5Die Stellvertretung wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ausgeübt. |