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Art. 22 Abstimmung
1Für Wahlen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission gilt die absolute Mehrheit der Stimmen.1 1bisDie Verwaltungskommission fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr.2 2Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3Die nebenamtlichen und die im Teilpensum tätigen hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. 4Richterinnen und Richter treten in Angelegenheiten, an denen sie ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539). |