Bundesgesetz über das Bundespatentgericht

vom 20. März 2009 (Stand am 1. August 2018)


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Art. 3 Aufsicht

1Das Bun­des­ge­richt übt die ad­mi­nis­tra­ti­ve Auf­sicht über die Ge­schäfts­füh­rung des Bun­de­spa­tent­ge­richts aus.

2Die Bun­des­ver­samm­lung übt die Ober­auf­sicht aus.

3Das Bun­de­spa­tent­ge­richt un­ter­brei­tet dem Bun­des­ge­richt jähr­lich sei­nen Ent­wurf für den Vor­an­schlag so­wie sei­ne Rech­nung und sei­nen Ge­schäfts­be­richt zu­han­den der Bun­des­ver­samm­lung.

BGE

144 II 486 (2T_4/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8).

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