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Art. 3 Aufsicht
1Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts aus. 2Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus. 3Das Bundespatentgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung. |