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Art. 35 Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
1Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Mit dieser Aufgabe kann sie oder er betrauen:
2Die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen; diese oder dieser hat beratende Stimme. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539). |