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Art. 37
1Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich. 2Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. 3Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen. |