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Art. 39
1Das Verfahren zur Erteilung sowie zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19541 wird durch eine Klage eingeleitet, die in einer der Formen nach Artikel 130 der Zivilprozessordnung2 zu stellen ist.3 2Es ist innerhalb eines Monats nach Anhebung der Klage durch Entscheid zu erledigen. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über das summarische Verfahren. |