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Art. 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten
1Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine Infrastruktur dem Bundespatentgericht zu Selbstkosten zur Verfügung und stellt das Personal zur Erfüllung der administrativen Hilfsarbeiten des Bundespatentgerichts. 2Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht dessen Verwaltungskommission1 unterstellt. 1 Ausdurck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |