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Art. 8 Zusammensetzung
1Das Bundespatentgericht setzt sich aus Richterinnen und Richtern mit juristischer sowie Richterinnen und Richtern mit technischer Ausbildung zusammen. Die Richterinnen und Richter müssen über ausgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen. 2Dem Bundespatentgericht gehören zwei hauptamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter sowie eine ausreichende Anzahl nebenamtlicher Richterinnen beziehungsweise Richter an. Die Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richter muss technisch ausgebildet sein. |