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Art. 9 Wahl
1Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt. 2Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. 3Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete und der Amtssprachen zu achten. 4Bei der Vorbereitung der Wahl können das IGE sowie die im Patentwesen tätigen Fachorganisationen und interessierten Kreise angehört werden. |