Verordnung
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Art. 101 b. Patentansprüche
1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 PatG mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen. 2 …218 218 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |