Verordnung
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Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage
1 Hat der Richter die Abtretung einer Anmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Anmelder die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) behandelt. 2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 PatG), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100–102) beantragen. 3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das IGE dem unterlegenen Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Anmeldungen einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.219 219Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164). |