Verordnung
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Art. 25 Allgemeines
1 Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Jeder Bestandteil muss auf einem neuen Blatt beginnen. 2 …69 3 Sie müssen eine unmittelbare sowie eine elektronische Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, gestatten.70 Die Blätter dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften. 4 Sie sind auf biegsamem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (21 cm mal 29,7 cm) einzureichen. 5 Die Textseiten müssen links einen unbeschrifteten Rand von mindestens 2,5 cm aufweisen. Die übrigen Ränder sollen 2 cm betragen. 6 Alle Blätter sind mit arabischen Zahlen zu nummerieren. 7 Die Texte müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Symbole und einzelne Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein. Es ist mindestens ein Zeilenabstand von 1½ Zeilen einzuhalten. Die Schriftgrösse ist so zu wählen, dass die Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm aufweisen. Die Schrift muss unverwischbar sein. 8 Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. 9 Masseinheiten sind nach den Vorschriften der Einheitenverordnung vom 23. November 199471 anzugeben; zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.72 10 Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sollen in der Anmeldung einheitlich sein. 11 Soweit das IGE die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 4a), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.73 69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443). 71 SR 941.202 72Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193). 73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025). |