Verordnung
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Art. 39a Prioritätserklärung bei der inneren Priorität 109
1 Für die Prioritätserklärung genügt die Angabe des Aktenzeichens der Erstanmeldung im Antrag auf Erteilung des Patents. 2 Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 3 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar. 109Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |