Verordnung
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Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung
1 Kann die Anmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden. 2 Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Benachrichtigung des Anmelders, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht, oder mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Anmeldung. |