Verordnung
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Art. 48 Zustellungsdomizil in der Schweiz 132
1 Hat der Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 PatG), so fordert ihn das IGE auf, innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen dies nachzuholen oder den Namen eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 PatG). 2 Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247). |