Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2019)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 48b Patentansprüche

1 Hat der An­mel­der kei­ne Pa­ten­t­an­sprü­che ein­ge­reicht und ent­hält die An­mel­dung auch kei­ne Be­zug­nah­me auf ei­ne frü­her ein­ge­reich­te An­mel­dung nach Ar­ti­kel 46 Ab­satz 3, die zum Aus­druck bringt, dass sie auch die Pa­ten­t­an­sprü­che er­setzt, so for­dert ihn das IGE auf, einen oder meh­re­re Pa­ten­t­an­sprü­che in­ner­halb der Frist nach Ab­satz 2 ein­zu­rei­chen, so­fern An­ga­ben vor­han­den sind, die es er­lau­ben, mit ihm in Kon­takt zu tre­ten.

2 Der An­mel­der kann in­ner­halb von drei Mo­na­ten ab Ein­rei­chung der Un­ter­la­gen einen oder meh­re­re Pa­ten­t­an­sprü­che ein­rei­chen. Sind die Un­ter­la­gen in meh­re­ren Tei­len ein­ge­reicht wor­den, so läuft die Frist ab dem Zeit­punkt, in dem der ers­te Teil ein­ge­reicht wor­den ist.

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