Verordnung
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Art. 50 Formmängel der technischen Unterlagen
1 Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:
2 Entsprechen die technischen Unterlagen nicht den Vorschriften, so fordert das IGE den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit ihm in Kontakt zu treten. 3 Der Anmelder kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen die Mängel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist. 4 Sind die technischen Unterlagen einer Erstanmeldung für die Schweiz in englischer Sprache abgefasst, entsprechen sie aber im Übrigen den Vorschriften, so kann das IGE für die Einreichung einer Übersetzung in eine Amtssprache eine Frist von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum festsetzen. 135 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). |