Verordnung
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Art. 51 Änderungen der technischen Unterlagen
1 Steht das Anmeldedatum fest, so werden noch bis zum Beginn der Sachprüfung nur solche Änderungen der technischen Unterlagen entgegengenommen, zu denen der Anmelder vom IGE aufgefordert worden ist oder zu denen diese Verordnung ihn ermächtigt. 2 Vor Ablauf von 16 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum kann der Anmelder die Patentansprüche von sich aus einmal ändern. Dazu muss er innerhalb dieser Frist eine Neufassung der geänderten Patentansprüche einreichen. 3 Das IGE sendet dem Anmelder Änderungen der technischen Unterlagen, die er entgegen den Absätzen 1 und 2 eingereicht hat, zurück. |