Verordnung
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Art. 53 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr
1 Der Anmelder kann gegen Zahlung der Recherchengebühr innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Antragsrecht verwirkt. 2 Ist die Recherchengebühr nicht mit dem Antrag gezahlt worden, so muss sie der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zahlen oder innerhalb von 14 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum, falls diese Frist früher abläuft. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr und die Anmeldegebühr gezahlt sind.139 139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). |