Verordnung
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Art. 57 Mangelnde Einheitlichkeit
1 Entspricht die Anmeldung nach Auffassung des IGE nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen Bericht über den Stand der Technik für diejenigen Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 PatG beziehen. 2 Das IGE teilt dem Anmelder mit, dass er für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zahlen muss, wenn der Bericht diese Erfindung erfassen soll. Es setzt dem Anmelder dafür eine Frist von einem Monat an.143 3 Der Bericht wird für diejenigen Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren gezahlt worden sind. 143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). |