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Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV1)
vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2019)
1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Art. 62aAussetzung der Sachprüfung im Fall der Beanspruchung der inneren Priorität 156
1 Dient eine Anmeldung als Grundlage für die Beanspruchung einer inneren Priorität und ist die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann der Anmelder beantragen, dass die Sachprüfung bis zur Erteilung des aus der jüngeren Anmeldung hervorgehenden Patents ausgesetzt wird.
2 Wird auf die jüngere Anmeldung nicht eingetreten oder wird sie endgültig zurückgezogen oder abgewiesen, so wird die Sachprüfung wieder aufgenommen.157
3 Bereits angesetzte Fristen werden durch Anträge nach Absatz 1 nicht gehemmt.
156Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).