Verordnung
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Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel
1 Das IGE teilt dem Einsprecher die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen der technischen Unterlagen mit. Falls mehrere Einsprüche eingereicht worden sind, bringt es dem Einsprecher auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis. 2 Hat der Patentinhaber die technischen Unterlagen geändert oder hält es das IGE aus anderen Gründen für zweckmässig, so fordert es den Einsprecher zur Stellungnahme auf. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein. 3 Es kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen. |