Verordnung
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Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts 217
Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |