Verordnung
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Art. 100 Errichtung neuer Patente
a. Antrag Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 PatG) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102. |