Verordnung
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Art. 107 Vertreteränderungen
1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt. 2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters. 3 ...232 232 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483). |