Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 15 Wiedereinsetzung in den früheren Stand
a. Form und Inhalt des Gesuchs

1 Im Ge­such um Wie­der­ein­set­zung in den frü­he­ren Stand (Art. 47 PatG) sind die Tat­sa­chen zu be­zeich­nen, auf die sich das Ge­such stützt. In­nert der Frist für die Ein­rei­chung des Wie­der­ein­set­zungs­ge­suchs ist die ver­säum­te Hand­lung voll­stän­dig nach­zu­ho­len. Ist ei­ne die­ser Be­din­gun­gen nicht er­füllt, so wird auf das Wie­der­ein­set­zungs­ge­such nicht ein­ge­tre­ten.36

2 Es ist die Wie­der­ein­set­zungs­ge­bühr zu zah­len.

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

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