Verordnung
|
Art. 17 Gebührenverordnung 39
Die Höhe der nach dem PatG und dieser Verordnung zu zahlenden Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der GebV-IGE40 festgelegt. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837). 40 SR 232.148 |